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Allgemeine Angaben

Die Uzin Utz SE ist eine börsennotierte Societas Europaea (europäische Aktiengesellschaft) und Mutterunternehmen des Uzin Utz Konzerns mit Sitz in Ulm, Dieselstr. 3, Deutschland. Die Uzin Utz SE ist unter der Nummer HRB 745224 im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Das Geschäftsjahr des Uzin Utz Konzerns entspricht dem Kalenderjahr.

Als Komplettanbieter des Handwerks widmet sich der Uzin Utz Konzern der Erfüllung der lokalen sowie internationalen Anforderungen und Bedürfnisse seiner Kunden. Das Unternehmen bietet seinen Kunden von bauchemischen Produktsystemen und Oberflächenveredelungen bis hin zu Maschinen ein aus seiner Sicht einzigartiges Sortiment für die Bodenbearbeitung an. Annähernd alle angebotenen Produkte werden dabei von den Konzernunternehmen selbst entwickelt und spiegeln den hohen Premiumanspruch, von der Herstellung bis zum Vertrieb an den Kunden, wider.

Der Konzernabschluss wird in Euro aufgestellt. Soweit nicht anders angegeben, sind alle Beträge in Tausend Euro (TEUR) ausgewiesen und kaufmännisch gerundet. Aufgrund dieser Rundung kann es vorkommen, dass sich einzelne Positionen nicht exakt zur angegebenen Summe addieren und ausgewiesene Prozentangaben nicht vollständig den zugrunde liegenden absoluten Werten entsprechen. Vorjahreszahlen sind in Klammern gesetzt.

Der Vorstand geht zum Zeitpunkt der Genehmigung des Abschlusses davon aus, dass der Konzern über ausreichende Ressourcen verfügt, um seinen operativen Betrieb auch in absehbarer Zukunft fortzusetzen. Daher erfolgte die Aufstellung des Konzernabschlusses weiterhin unter der Annahme der Unternehmensfortführung.

Der Vorstand der Uzin Utz SE hat den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zur Weitergabe an den Aufsichtsrat am 13. März 2026 freigegeben. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe den Konzernabschluss zu prüfen und zu erklären, ob er den Konzernabschluss billigt. Die Billigung erfolgte am 26. März 2026.

Anwendung der International Financial Reporting Standards

Der Konzernabschluss wurde in Übereinstimmung mit den am Abschlussstichtag in der Europäischen Union verbindlich anzuwendenden International Financial Reporting Standards (IFRS), International Accounting Standards (IAS) und den Auslegungen des Standing Interpretations Committee (SIC), des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) sowie den nach § 315e Abs. 1 HGB ergänzend anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellt.

Im Geschäftsjahr 2025 wurden im Konzernabschluss der Uzin Utz SE die folgenden bzw. überarbeiteten und für die Geschäftstätigkeit des Konzerns relevanten Standards und Interpretationen angewandt, die im Geschäftsjahr erstmalig verbindlich anzuwenden waren:

IFRS-Standard Anwendungszeitpunkt
Änderungen an IAS 21-Mangelnde Umtauscharbeit ab 01.01.2025

Die Anwendung des Standards und dessen Interpretationen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Uzin Utz Konzern zu Folge.

Folgende Standards und Interpretationen sind zum 31. Dezember 2025 veröffentlicht, aber im Konzernabschluss der Uzin Utz SE noch nicht verpflichtend anzuwenden:

IFRS-Standard Anwendungszeitpunkt
Jährliche Verbesserungen Band 11 ab 01.01.2026
Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten-Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 ab 01.01.2026
Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen-Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 ab 01.01.2026
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss ab 01.01.2027
IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben ab 01.01.2027

Von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung wurde bisher und wird auch voraussichtlich zukünftig kein Gebrauch gemacht.

Der IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ löst IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ ab und ist ab dem 01. Januar 2027 verpflichtend anzuwenden. Gegenstand sind die folgenden maßgeblichen Änderungen:

  • Neustrukturierung der Gewinn- und Verlustrechnung: Festlegung von fünf klar definierten Kategorien – Betrieblich, Investition, Finanzierung, Ertragsteuern sowie Aufgegebene Geschäftsbereiche.
  • Zusätzliche Einführung der Summen und Zwischensummen "Betriebsergebnis", "Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern" und "Jahresergebnis" in der Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Verpflichtende Publikation von finanziellen Leistungsindikatoren, welche von der Geschäftsleitung definiert werden und nicht nach IFRS 18 oder anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards definiert sind (Management-defined performance measures (MPM)). Diese müssen in einer gesonderten Anhangangabe im Abschluss angegeben werden.
  • Zusätzliche gesonderte Angabe des "Goodwills" in der Bilanz.
  • Im Zuge von IFRS 18 ergeben sich auch Anpassungen in der Kapitalflussrechnung nach IAS 7. Bei der indirekten Methode zur Ermittlung des operativen Cashflows ist künftig das Betriebsergebnis als Ausgangsgröße heranzuziehen. Eingegangene Zinsen und Dividenden sind dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zuzuordnen, abgeführte Zinsen und Dividenden hingegen im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit auszuweisen.

Der Konzern bewertet und analysiert weiterhin intensiv die möglichen Auswirkungen des neuen Standards, insbesondere im Hinblick auf die Struktur der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, die Konzern-Kapitalflussrechnung und die zusätzlichen Angabepflichten für MPMs (Management-defined Performance Measures). Ferner wird geprüft, wie sich mögliche Gruppierungen und der Posten „sonstige“ auf die Darstellung der Informationen in den Abschlüssen auswirken.

Alle weiteren zum 31. Dezember 2025 veröffentlichten, aber im Geschäftsjahr 2025 im Konzern noch nicht angewendeten Standards und deren Interpretationen werden zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzernabschlusses als nicht wesentlich eingestuft.

Konsolidierungsgrundsätze

Grundlage für den Konzernabschluss sind die nach den einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen des Uzin Utz Konzerns aufgestellten Abschlüsse der in den Uzin Utz Konzern einbezogenen Tochterunternehmen. Sofern die landesrechtlichen Abschlüsse einzelner Gesellschaften von diesen Grundsätzen abweichen, werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen.

Der Konzernabschluss umfasst den Abschluss der Uzin Utz SE sowie die Abschlüsse aller wesentlichen Tochterunternehmen, die von der Uzin Utz SE unmittelbar oder mittelbar beherrscht werden. Beherrschung liegt vor, wenn die Uzin Utz SE unmittelbar oder mittelbar die Verfügungsmacht über das Beteiligungsunternehmen ausüben kann, schwankenden Renditen aus ihrer Beteiligung ausgesetzt ist und die Renditen aufgrund ihrer Verfügungsmacht der Höhe nach beeinflussen kann.

Tochterunternehmen, die aufgrund ihrer ruhenden oder nur geringen Geschäftstätigkeit für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Uzin Utz Konzerns sowohl einzeln und auch als Summe von untergeordneter Bedeutung sind und deren Einbeziehung unter Beachtung des cost-benefit-constraint (der sogenannten „Kosten-Nutzen-Abwägung“) nicht zu rechtfertigen ist, werden grundsätzlich zu Anschaffungskosten bzw. niedrigeren beizulegenden Zeitwerten in den Konzernabschluss einbezogen.

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt unter Anwendung der Erwerbsmethode gemäß IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse. Die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen, identifizierbaren Vermögenwerte sowie die übernommenen Schulden werden beim erstmaligen Ansatz mit ihren beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt bewertet, unabhängig vom Umfang etwaiger nicht beherrschender Anteile. Die Bewertung der nicht beherrschenden Anteile erfolgt zum anteiligen beizulegenden Zeitwert der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Verbindlichkeiten (Partial-Goodwill-Methode).

Die Anschaffungskosten der erworbenen Anteile werden mit dem Konzernanteil am zu Zeitwerten bewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens aufgerechnet. Eventuell anfallende Anschaffungsnebenkosten werden unmittelbar als Aufwand erfasst. Sofern nach der Aufrechnung ein aktiver Unterschiedsbetrag verbleibt, wird dieser als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen. Passive Unterschiedsbeträge werden ergebniswirksam erfasst.

Konzerninterne Unternehmenszusammenschlüsse („transactions under common-control“) werden unter Anwendung der Methode der Buchwertfortführung bilanziert. Änderungen bei der Beteiligungsquote an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, werden als erfolgsneutrale Transaktionen zwischen Eigenkapitalgebern abgebildet.

Die Ergebnisse der erworbenen Tochterunternehmen werden, entsprechend ihrer Konzernzugehörigkeit, das heißt ab dem effektiven Erwerbszeitpunkt (Möglichkeit der Beherrschung), in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung einbezogen.

Ein Tochterunternehmen wird zu dem Zeitpunkt entkonsolidiert, zu dem die Uzin Utz SE die Beherrschung über das Unternehmen verliert.

Die auf konzernfremde Dritte entfallenden Anteile am Eigenkapital werden im Konzernabschluss innerhalb des Konzern-Eigenkapitals unter dem Ausgleichsposten „Nicht beherrschende Anteile“ ausgewiesen.

Aufwendungen und Erträge, Schulden und Vermögenswerte, Eigenkapital, Zwischengewinne und -verluste sowie Zahlungsströme zwischen den konsolidierten Gesellschaften werden im Rahmen der Konsolidierung eliminiert. Bei der Kapitalkonsolidierung nach IFRS 10 werden die Anschaffungskosten für die Anteile des erworbenen Mutterunternehmens mit dem anteiligen Eigenkapital des Tochterunternehmens verrechnet.

Auf Konsolidierungsvorgänge werden entsprechend IAS 12 latente Steuern gebildet.

Konsolidierungskreis

In den Konzernabschluss sind inklusive der Uzin Utz SE 30 (30) Gesellschaften vollständig einbezogen.

6 (3) Gesellschaften werden nicht konsolidiert, da diese für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Die Summe der Umsatzerlöse, der Bilanzsumme sowie der Jahresergebnisse der nicht einbezogenen Gesellschaften liegen unter 1,0 % des entsprechenden Konzernwertes.

Die Aufstellung der in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften und des gesamten Anteilsbesitzes erfolgt in der Anteilsbesitzliste gemäß § 313 Absatz 2 HGB unter „Sonstige Angaben“ des Konzern-Anhangs.

Änderungen im Konsolidierungskreis

Im Geschäftsjahr 2025 gab es keine Änderung im Konsolidierungskreis.

Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Wesentliche Gesellschaften, bei denen die Uzin Utz SE unmittelbar oder mittelbar die Möglichkeit hat, die finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen maßgeblich zu beeinflussen (assoziierte Unternehmen), oder sich unmittelbar oder mittelbar die Beherrschung teilt (Gemeinschaftsunternehmen), werden nach der Equity-Methode bilanziert. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bei einer Beteiligungsquote zwischen 20,0 % und 49,0 %. Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen von untergeordneter Bedeutung werden grundsätzlich zu Anschaffungskosten bzw. niedrigeren beizulegenden Zeitwert bilanziert.

Bei Anwendung der Equity-Methode werden Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen beim erstmaligen Ansatz mit ihren Anschaffungskosten in der Konzernbilanz angesetzt, die im Rahmen der Folgebewertung um Veränderungen des Anteils des Uzin Utz Konzerns am Eigenkapital (Reinvermögen) nach dem Erwerbszeitpunkt sowie um Verluste durch Wertminderungen fortgeschrieben werden. Verluste eines assoziierten Unternehmens oder eines Gemeinschaftsunternehmens, die den Anteil des Konzerns an diesem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen übersteigen, werden nicht erfasst. Eine Erfassung erfolgt lediglich dann, wenn der Konzern rechtliche oder faktische Verpflichtungen zur Verlustübernahme eingegangen ist bzw. Zahlungen an Stelle des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens leistet.

Die Beteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, führen zu keinen Verpflichtungen oder Risiken für das Mutterunternehmen.

Währungsumrechnung

In den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen werden Fremdwährungstransaktionen mit dem relevanten Kurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls umgerechnet. Monetäre Posten in Fremdwährung werden mit dem Stichtagskurs am Bilanzstichtag neu bewertet, wobei die sich hieraus ergebenden Kursgewinne oder Kursverluste erfolgswirksam in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „sonstige betriebliche Erträge bzw. sonstige betriebliche Aufwendungen“ erfasst werden.

Der Konzernabschluss wird in Euro aufgestellt. Die Umrechnung der in Fremdwährung aufgestellten Jahresabschlüsse der einbezogenen Tochterunternehmen erfolgt auf Grundlage des Konzepts der funktionalen Währung gemäß IAS 21 „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“. Damit werden sämtliche Vermögenswerte und Schulden zu Stichtagskursen am Bilanzstichtag umgerechnet, das Eigenkapital hingegen zu historischen Kursen. Die Umrechnung der Aufwendungen und Erträge der Gewinn- und Verlustrechnungen erfolgt zu Jahresdurchschnittskursen. Unterschiedsbeträge aus der Währungsumrechnung werden erfolgsneutral in den sonstigen Rücklagen aus der Währungsumrechnung ausgewiesen.

Eine Anpassung der Rechnungslegung gemäß den Regelungen des IAS 29 in Verbindung mit IFRIC 7 war nicht notwendig, da es im Uzin Utz Konzern keine Tochtergesellschaften mit Sitz in Hochinflationsländern gibt.

Die für den Uzin Utz Konzern wesentlichen Währungskurse haben sich wie folgt entwickelt:

Umrechnungskurse  Stichtagskurse Durchschnittskurse
(Kurse in Fremdwährung
je eine Einheit EUR)
  31.12.2025 31.12.2024 2025 2024
ChinaCNY 8,2355 7,5257 8,1135 7,7474
DänemarkDKK 7,4689 7,4578 7,4635 7,4579
EnglandGBP 0,8726 0,8292 0,8565 0,8456
NeuseelandNZD 2,0380 1,8532 1,9557 1,7910
PolenPLN 4,2267 4,2730 4,2388 4,3009
SchwedenSEK 10,8215 11,4590 11,0406 11,4498
SchweizCHF 0,9314 0,9412 0,9361 0,9533
SerbienRSD 117,2820 117,0149 117,2816 117,0752
SingapurSGD 1,5105 1,4164 1,4651 1,4444
TschechienCZK 24,2450 25,1850 24,6329 25,1545
UngarnHUF 385,1500 411,3500 396,1842 396,9206
USAUSD 1,1750 1,0389 1,1344 1,0811

Annahmen und Schätzungen

Bei der Erstellung des Konzernabschlusses werden Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen getroffen, die sich auf die Höhe und den Ausweis der bilanzierten Vermögenswerte und Schulden, der Erträge und Aufwendungen sowie der Eventualverbindlichkeiten und -forderungen auswirken. Die Annahmen und Schätzungen beziehen sich im Wesentlichen auf die konzerneinheitliche Festlegung wirtschaftlicher Nutzungsdauern von Gegenständen des Anlagevermögens, die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen, u. a. für Pensionen, Diskontierungszinssätze sowie die Realisierbarkeit zukünftiger Steuerentlastungen. Die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen sowie sonstige am Abschlussstichtag bestehende Hauptquellen von Schätzungsunsicherheiten, aufgrund derer ein beträchtliches Risiko besteht, dass innerhalb der nächsten Geschäftsjahre eine wesentliche Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden erforderlich wäre, werden in den jeweiligen Unterpunkten erläutert.

Die Annahmen und Schätzungen des Konzerns basieren auf Parametern, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses vorlagen. Die Annahmen über die künftigen Entwicklungen können jedoch aufgrund von Marktbewegungen und Marktverhältnissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Konzerns liegen, eine Änderung erfahren. Solche Änderungen finden erst mit ihrem Auftreten einen Niederschlag in den Annahmen.

Die tatsächlichen Werte können von den Schätzungen abweichen. Wenn die tatsächliche von der erwarteten Entwicklung abweicht, werden die Prämissen und – soweit erforderlich – die Buchwerte der relevanten Vermögenswerte und Schulden entsprechend angepasst. Die zum Zeitpunkt des Konzernabschlusses zugrunde gelegten Annahmen und Schätzungen unterliegen gewissen Risiken, die sich in erster Linie aus der allgemeinen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und geopolitischen Situationen (z.B. im Nahen Osten) ergeben.

In Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung des Nutzungswerts der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugrunde liegen, bestehen Schätzunsicherheiten. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Schätzung der Wachstumsannahmen und der Diskontierungssätze. Insbesondere die Wachstumsannahmen und damit die erwarteten Umsätze werden auf der Basis von Erfahrungswerten und unter individueller Einschätzung der jeweiligen Chancen in den jeweiligen Märkten geschätzt.

Der beizulegende Zeitwert ist nicht immer als Marktpreis verfügbar. Häufig muss er auf Basis verschiedener Bewertungsparameter ermittelt werden. In Abhängigkeit von der Verfügbarkeit beobachtbarer Parameter und der Bedeutung dieser Parameter für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts im Ganzen, wird der beizulegende Zeitwert den Stufen 1, 2 oder 3 zugeordnet.

Die Unterteilung erfolgt nach folgender Maßgabe:

  • Eingangsparameter der Stufe 1 sind notierte Preise (unbereinigt) auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden, auf die das Unternehmen am Bewertungsstichtag zugreifen kann.
  • Eingangsparameter der Stufe 2 sind andere Eingangsparameter als die auf Stufe 1 enthaltenen notierten Preise, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder direkt beobachtbar sind oder indirekt aus anderen Preisen abgeleitet werden können.
  • Eingangsparameter der Stufe 3 sind für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbare Parameter.

Der Konzern erfasst Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen der Fair Value-Hierarchie zum Ende der Berichtsperiode, in der die Änderung eingetreten ist.

Bei Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden Sensitivitätsanalysen unter Berücksichtigung der Hochrechnung von realistischen Änderungen der wichtigsten Annahmen zum Ende des Berichtszeitraums auf die leistungsorientierte Verpflichtung erstellt. Diese beruhen auf einer Änderung einer wichtigen Annahme, während alle anderen Annahmen unverändert bleiben. Die Werte basieren auf Schätzungen, da es unwahrscheinlich ist, dass alle Änderungen der Annahmen eintreten. Die maßgeblichen versicherungsmathematischen Annahmen, die zur Ermittlung der leistungsorientierten Verpflichtung genutzt werden, sind der Abzinsungssatz, erwartete Gehaltserhöhungen und die Lebenserwartung.

Bei der Festlegung der Leasinglaufzeit wird in Betracht gezogen, ob Faktoren vorliegen, die die Nutzung der Verlängerungsoption attraktiv gestalten. Für die Ermittlung der Leasinglaufzeit wird außerdem die jährliche Planung berücksichtigt, deren Planungshorizont konzernweit fünf Jahre beträgt.

Falls der Konzern von klimabezogenen Auswirkungen betroffen ist, werden diese in den jeweilig betroffenen Kapiteln des Anhangs erläutert.

Umsatzerlöse

Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Umsatzerlöse werden im Uzin Utz Konzern durch den Verkauf von Gütern an Großhändler, Handwerker sowie Objekteure, durch Lizenzen und durch die Erbringung von Dienstleistungen erzielt. Übergreifend für alle Arten der Umsatzerlöse gilt, dass keine Finanzierungskomponente erfasst wird, da keine Zahlungsziele existieren, die eine Laufzeit von einem Jahr überschreiten. Aus diesem Grund wurde das Wahlrecht gemäß IFRS 15.63 genutzt, wodurch auf das Erfassen einer Finanzierungskomponente verzichtet werden kann.

Die Zahlungsbedingungen variieren entsprechend den in den jeweiligen Ländern üblichen Bedingungen und gewähren kurzfristige Zahlungsziele. Dies sind in der Regel Nettozahlungsziele von 30, 14 oder 10 Tagen sowie sofortige Zahlung und im Falle von Lizenzen auch bis zu 120 Tagen. Da gegenüber dem Kunden erst nach Ablauf des Nettozahlungsziels ein Rechtsanspruch auf Gegenleistung besteht, wurden bei der Ermittlung der Zahlungsziele keine Skontofristen berücksichtigt.

Verkauf von Gütern an Großhändler, Handwerker und Objekteure

Der Konzern produziert und vertreibt Produkte und Maschinen zur Neuverlegung, Renovierung und Werterhaltung von Bodenbelägen aller Art. Die Produkte werden im Wesentlichen für den anonymen Markt produziert und anschließend auf diesem vertrieben. Abnehmer der Produkte sind Großhändler, Handwerker und Objekteure.

Der Zeitpunkt, an dem die Verfügungsgewalt an den Kunden übergeht ist entscheidend für die Erlösrealisierung. Die Verfügungsgewalt geht beim Verkauf von Gütern an den Kunden über, nachdem die Lieferung gemäß der vereinbarten Lieferbedingung erfolgte. Mit der Umsatzrealisierung wird eine entsprechende Forderung eingebucht.

Für Auslandssendungen mit längeren Lieferzeiten wird hauptsächlich die Lieferbedingung EXW (Ex Works) verwendet. Innerhalb der Länder, in denen die Landesgesellschaften ansässig sind, können häufig kurze Lieferzeiten zwischen einem und drei Tagen gewährleistet werden. Zusätzlich werden in einem Großteil der Gesellschaften letzte Verlade- bzw. Versanddaten festgelegt. Je nach Gesellschaft findet der letzte Versand zwischen einer und zwei Wochen vor Ende des Geschäftsjahres statt. Aufgrund der erläuterten Tatsachen befinden sich zum Bilanzstichtag, wenn überhaupt, nur Waren, denen im Vergleich zum Jahresumsatz ein unwesentlicher Betrag zugeordnet wird, auf dem Weg zum Kunden.

Bei den restlichen Landesgesellschaften ist das auf dem Lieferschein aufgeführte Lieferdatum ausschlaggebend für die Erlösrealisierung. Dieses wird, ausgehend vom Versanddatum, ermittelt und bezieht die regulären Lieferzeiten zu den Kunden mit ein. Auch bei der Methode der Erlösrealisierung liegen hauptsächlich kurze Lieferzeiten vor.

Vor allem Kunden mit großen Abnahmevolumen erhalten am Jahresende Boni, die auf dem Abnahmevolumen des gesamten Geschäftsjahres basieren. Um voraussichtlich gewährte Boni in den realisierten Erlösen zu berücksichtigen, werden während des Jahres auf Erfahrungswerten basierende Bonirückstellungen gebildet. Bei der Ermittlung der ausgewiesenen Nettoumsatzerlöse werden diese um die Rückstellungen bereinigt. Dadurch werden die Umsatzerlöse in der Höhe erfasst, in der es höchstwahrscheinlich ist, dass keine signifikante Stornierung eintritt.

Lizenzerlöse

Lizenzerlöse werden in Form von nutzungsabhängigen Lizenzgebühren erzielt. Es wurde eine Lizenz für die Produktion von vertraglich festgelegten Produkten vergeben. Pro Produkt wird in der Vereinbarung die Lizenzgebühr für ein produziertes Stück festgelegt. Die Höhe der Lizenzgebühren pro Quartal leitet sich, neben einem vertraglich vereinbarten Mindestbetrag pro Quartal, in dem Lizenzprodukte produziert werden, von der Höhe der Produktion der jeweiligen Produkte ab. Gemäß IFRS 15.B63 sind nutzungsabhängige Lizenzgebühren zu dem Zeitpunkt zu erfassen, zu dem die Lizenz genutzt wurde. Dies ist der Fall, wenn ein Produkt, für das die Lizenz erteilt wurde, produziert wurde. Die Anzahl der produzierten Produkte je Quartal wird dem Uzin Utz Konzern vom Lizenznehmer übermittelt und anhand der Menge der vom Lizenznehmer bei dem Uzin Utz Konzern bezogenen Vormischungen und Rohstoffe, die zur Produktion der Lizenzprodukte benötigt werden, auf Plausibilität geprüft. Anschließend erfolgt, auf Grundlage der vom Lizenznehmer übermittelten Produktionsmengen, die Realisierung der Lizenzerlöse.

Erbringen von Dienstleistungen

Zu den Dienstleistungen, die im Konzern erbracht werden, zählt die Wartung und Reparatur von Maschinen zur Bodenbelagsentfernung, Bodenbelagsverlegung und Untergrundvorbereitung. Hierbei handelt es sich um eine Leistungserfüllung zu einem Zeitpunkt. Die Leistung des Konzerns wurde erfüllt, wenn die Wartung durchgeführt wurde bzw. die Maschine repariert wurde. Zu diesem Zeitpunkt wird der Umsatzerlös erfasst und eine Forderung eingebucht. Neben der Wartung und Reparatur von Maschinen erbringen einige wenige Landesgesellschaften Dienstleistungen auf Baustellen, bei denen alle Tätigkeiten übernommen werden, die in Zusammenhang mit der Verlegung eines neuen Bodenbelages stehen. Hier wird geprüft, ob eine Leistungserfüllung über einen Zeitraum hinweg vorliegt. Diese würde dazu führen, dass zu den Stichtagen ermittelt werden müsste, welcher Teil der Leistungsverpflichtung bereits erfüllt wurde und somit Umsatzerlöse realisiert werden. Im Fall der Dienstleistungen auf Baustellen kann anhand der bisher erbrachten Arbeitsleistung festgestellt werden, inwieweit die Leistungserbringung bereits erfüllt wurde und in welcher Höhe Umsatzerlöse zum Stichtag erfasst werden. Als Nachweis hierfür dient die Bestätigung vom Projektverantwortlichen auf Seiten des Kunden. Erst nachdem der Kunde das Projekt abgenommen und die vollständige Erbringung der Dienstleistung bestätigt hat, werden die Umsätze realisiert. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 gab es keine offenen Dienstleistungsprojekte.

Vertragsvermögenswerte

Bei einem Vertragsvermögenswert handelt es sich um einen Rechtsanspruch auf Gegenleistung für an einen Kunden übertragene Güter oder Dienstleistungen, sofern dieser Anspruch nicht allein an den Zeitablauf geknüpft ist. Vertragsvermögenswerte liegen beispielsweise vor, wenn für das Vorliegen eines Rechtsanspruchs nicht die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung ausreicht, sondern erst eine weitere Leistungsverpflichtung erfüllt werden muss.

Vertragsverbindlichkeiten

Eine Vertragsverbindlichkeit wird definiert als Verpflichtung eines Unternehmens, einem Kunden Güter oder Dienstleistungen zu übertragen, für die es bereits eine Gegenleistung empfangen hat. Vertragsverbindlichkeiten liegen im Uzin Utz Konzern in Form von erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen vor. Zum Ende des Geschäftsjahres 2025 lagen Vertragsverbindlichkeiten in Höhe von 15 TEUR (113) vor. Von dem zu Beginn des Geschäftsjahres in den Vertragsverbindlichkeiten ausgewiesenen Betrag in Höhe von 113 TEUR wurden im Jahr 2025 120 TEUR (122) als Umsatzerlöse erfasst. Es ergab sich keine wesentliche Differenz, die aus Währungskurseinflüssen resultierte. Der Zeitraum zwischen Erhalt der Anzahlung und Erbringung der Leistung liegt im Uzin Utz Konzern bei durchschnittlich 1,4 Tagen (2,0). Ebenfalls besitzt der Anteil der Zahlungsbedingung „Vorauskasse“ an den gesamten Umsatzerlösen einen Einfluss auf die Höhe der erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen und somit auf die Vertragsverbindlichkeiten. Im Jahr 2025 wurde bei 0,9 % (1,0) der Umsatzerlöse des Uzin Utz Konzerns die Zahlungsbedingung Vorauskasse genutzt.

Wie nach IFRS 15 zulässig, werden keine Angaben zu den verbleibenden Leistungsverpflichtungen zum 31. Dezember 2025 gemacht, die eine erwartete ursprüngliche Laufzeit von einem Jahr oder weniger haben.

Forschungs- und Entwicklungskosten

Nach IAS 38 besteht für Forschungskosten ein Aktivierungsverbot. Kosten für Forschungsaktivitäten werden in der Periode als Aufwand erfasst, in der sie anfallen. Ein selbsterstellter immaterieller Vermögenswert, der sich aus der Entwicklungstätigkeit oder aus der Entwicklungsphase ergibt, wird bei Erfüllung bestimmter, genau definierter Kriterien aktiviert. Eine Aktivierung ist demnach immer dann erforderlich, wenn durch die Entwicklungstätigkeit voraussichtlich ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen und Finanzmittelzuflüsse erzielt werden, welche über die normalen Kosten hinaus auch die entsprechenden Entwicklungskosten abdecken. Zusätzlich müssen hinsichtlich des Entwicklungsprojekts oder des zu entwickelnden Projekts bzw. Verfahrens verschiedene Kriterien kumulativ erfüllt sein.

Diese Voraussetzungen sind im Uzin Utz Konzern überwiegend nicht gegeben, da die Art und die Dimension der charakteristischen Forschungs- und Entwicklungsrisiken dazu führen, dass das Funktions- und Wirtschaftsrisiko bei in der Entwicklung befindlichen Produkten regelmäßig erst dann mit hinreichender Zuverlässigkeit abgeschätzt werden kann, wenn

  • die Entwicklung der betreffenden Produkte oder Verfahren abgeschlossen ist und
  • nach Abschluss der Entwicklung nachgewiesen wird, dass die Produkte die erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Anforderungen des Markts erfüllen.

Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung des Konzerns im Jahr 2025 betrugen 15.288 TEUR (14.599).

Steuern

Die Steuern vom Einkommen und Ertrag umfassen sowohl laufende als auch latente Steuern und werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Zudem werden latente Steuern erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis gebucht, sofern sie Posten betreffen, die direkt im sonstigen Ergebnis erfasst werden.

Die ausgewiesenen laufenden Steuern vom Einkommen und Ertrag betreffen im Inland Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Bei den Auslandsgesellschaften handelt es sich im Wesentlichen um erfolgsabhängige Steuern, die nach den für die einzelnen Gesellschaften maßgeblichen nationalen Steuervorschriften ermittelt werden.

Tatsächliche Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden für die laufenden und früheren Perioden werden mit dem Betrag bemessen, in dessen Höhe eine Erstattung von der Steuerbehörde bzw. eine Zahlung an die Steuerbehörde erwartet wird. Die Berechnung der voraussichtlichen Steuerzahlungen bzw. -erstattungen erfolgt auf Basis der geltenden Steuersätze und Steuergesetze zum Bilanzstichtag.

Die Bildung latenter Steuern erfolgt unter Anwendung der Liability-Methode aus zum Bilanzstichtag bestehenden temporären und quasi-temporären Differenzen zwischen den steuerlichen Werten von Vermögenswerten und Schulden sowie deren Wertansätzen im Konzernabschluss. Abweichend davon werden gemäß IAS 12.21 für Geschäfts- oder Firmenwerte, die nicht mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden können, keine latenten Steuern angesetzt.

Darüber hinaus werden für alle abzugsfähigen temporären Unterschiede, noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge und nicht genutzte Steuergutschriften in dem Maße latente Steuern erfasst, in dem es wahrscheinlich ist, dass zu versteuerndes Einkommen in den nächsten fünf Jahren verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähigen temporären Differenzen und die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge und Steuergutschriften verwendet werden können.

Der Buchwert der aktiven latenten Steueransprüche wird an jedem Bilanzstichtag überprüft und in dem Umfang wertberichtigt, soweit eine Realisierung der erwarteten Vorteile aus den Verlustvorträgen nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Die dabei vorgenommene Einschätzung kann im Zeitablauf Änderungen unterliegen, die in Folgeperioden zu einer Auflösung der Wertberichtigung führen kann.

Die Bewertung der latenten Steuern erfolgt mit den Steuersätzen, die nach dem geltenden Recht zu dem Zeitpunkt Gültigkeit haben werden, zu dem sich die temporären Differenzen voraussichtlich umkehren bzw. zu dem die Verlustvorträge voraussichtlich genutzt werden können.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden im Einklang mit IAS 12 miteinander verrechnet, wenn der Konzern einen einklagbaren Anspruch zur Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden hat und diese sich auf Ertragsteuern des gleichen Steuersubjekts beziehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden.

Immaterielle Vermögenswerte

Immaterielle Vermögenswerte werden bei der erstmaligen Erfassung mit den Anschaffungskosten, unter Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten, aktiviert. Die planmäßige Abschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Nutzung des Vermögenswerts. Die Abschreibungen werden linear über die voraussichtliche Nutzungsdauer vorgenommen und unter dem Posten „Abschreibungen“ in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen. Die Abschreibungsdauer für gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen sowie Produkt-Know-how beträgt maximal 20 Jahre. Die Nutzungsdauer für Software liegt zwischen 3 - 5 Jahre.

Die Anschaffungskosten für neue Software und die Kosten für die Implementierung werden aktiviert und über die voraussichtliche Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren abgeschrieben.

Immaterielle Vermögenswerte werden bei Abgang ausgebucht. Die aus dem Abgang resultierenden Gewinne und Verluste werden in der Periode des Abgangs erfolgswirksam erfasst.

Geschäfts- oder Firmenwerte

Geschäfts- oder Firmenwerte aus einem Unternehmenszusammenschluss ergeben sich als Überschuss der Anschaffungskosten über den Anteil des Erwerbers an den beizulegenden Zeitwerten der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des Unternehmens. Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden im Einklang mit IAS 36 nicht planmäßig, sondern nur, sofern ein Wertminderungsbedarf festgestellt wird, außerplanmäßig abgeschrieben. Für Zwecke des Wertminderungstests werden die Geschäfts- oder Firmenwerte grundsätzlich zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, die die niedrigsten Ebenen innerhalb des Unternehmens darstellen, auf welchen die Geschäfts- oder Firmenwerte für die Unternehmenssteuerung intern überwacht werden und die nicht größer als ein operatives Segment i. S. v. IFRS 8 sind.

Sachanlagen

Abnutzbare Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger kumulierter Abschreibungen und erfasster Wertminderungen bewertet. Die Herstellungskosten werden anhand di‌rekt zurechenbarer Einzelkosten sowie ange‌messener Gemeinkosten ermittelt. Die Anschaf‌fungskosten umfassen den Kaufpreis einschließlich eventueller Einfuhrzölle und im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallende nicht vergütete Erwerbsteuern sowie alle direkt zurechenbaren Kosten, die anfallen, um den Vermögenswert in einen betriebsbereiten Zustand und an den Standort seiner erstmaligen Verwendung zu bringen. Rabatte, Skonti und vergleichbare Anschaffungskostenminderungen werden abgesetzt.

Im Bau befindliche Anlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich erfasster Wertminderungen bilanziert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beinhalten Entgelte für Fremdleistungen und bei qualifizierten Vermögenswerten Fremdkapitalkosten, die aktiviert werden. Diese Vermögenswerte werden mit Fertigstellung und Erreichen des betriebsbereiten Zustands in eine sachgerechte Kategorie innerhalb der Sachanlagen eingeordnet. Die Abschreibung dieser qualifizierten Vermögenswerte beginnt auf der gleichen Grundlage wie bei anderen Sachanlagen mit dem Erreichen des betriebsbereiten Zustands.

Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen grundsätzlich linear entsprechend der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Die folgenden Werte dienen als Richtwerte zur Bestimmung der Nutzungsdauer.

Abschreibungen Jahre
Gebäude und ähnliche Bauten 19-50
Technische Anlagen und Maschinen 10-25
Andere Anlagen 5-20
Betriebs-und Geschäftsausstattung 3-15

Grundstücke und Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben.

Sachanlagen werden bei Abgang ausgebucht.

Die aus dem Abgang resultierenden Gewinne oder Verluste werden in der Periode des Abgangs erfolgswirksam erfasst.

Impairment

Die Buchwerte der Vermögenswerte des Uzin Utz Konzerns mit Ausnahme der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (Investment Properties), der aktiven latenten Steuern sowie der finanziellen Vermögenswerte mit Finanzierungscharakter werden zum Bilanzstichtag daraufhin überprüft, ob Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen. Die Buchwerte von Geschäfts- oder Firmenwerten bzw. von nicht abnutzbaren immateriellen Vermögenswerten sind mindestens einmal jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Zudem ist gemäß IAS 36.9 i. V. m. IAS 36.12 zu jedem Stichtag mittels bestimmter Anhaltspunkte (triggering events) auf Wertminderungsbedarf zu prüfen. Bei Anzeichen möglicher Wertminderungen des Vermögenswerts ist trotz des jährlichen obligatorischen Tests auch ein ereignisbezogener Werthaltigkeitstest vorzunehmen.

Im Rahmen des Impairment Tests wird der Buchwert eines Vermögenswerts mit dessen erzielbarem Betrag verglichen, um den Vermögenswert auf Werthaltigkeit hin zu prüfen.

Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus Nettoveräußerungswert und Nutzungswert. Der Nettoveräußerungswert entspricht dem Betrag, der aus dem Verkauf eines Vermögenswerts zu marktüblichen Bedingungen erzielbar ist, abzüglich der Veräußerungskosten. Der Nutzungswert entspricht dem Barwert geschätzter zukünftiger Zahlungsströme aus fortgesetzter Nutzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit anschließender ewiger Verrentung der Zahlungsströme.

Falls der erzielbare Betrag die Höhe des Buchwerts nicht erreicht, ist eine erfolgswirksame Abschreibung des Vermögenswerts in Höhe des Differenzbetrags vorzunehmen. Bei zugeordnetem Geschäfts- oder Firmenwert ist vorrangig dieser abzuwerten. Die Buchwerte der einzelnen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit werden entsprechend ihrer Buchwerte um den Abschreibungsbetrag bzw. Rest-Abschreibungsbetrag (bei zugeordnetem Geschäfts- oder Firmenwert) anteilig abgeschrieben und die Bilanzpositionen somit verringert. Bei Wegfall des Grunds für eine in Vorjahren erfasste Wertminderung erfolgt - mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts - eine Wertaufholung bis höchstens zu den fortgeführten Anschaffungskosten.

Aufgrund bestehender Verbundeffekte und somit nicht unabhängiger Zahlungsströme wird der erzielbare Betrag für den Uzin Utz Konzern auf Basis von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ermittelt. Die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten stellen grundsätzlich die rechtlichen Einheiten des Konzernabschlusses dar. Beim Uzin Utz Konzern entspricht der erzielbare Betrag dem Nutzungswert, der nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt wird. Basis für die Ermittlung der zukünftigen Cashflows sind die Daten aus der detaillierten Unternehmensplanung für jede einzelne zahlungsmittelgenerierende Einheit. Diese Unternehmensplanungen umfassen einen Detailplanungszeitraum von fünf Jahren. Im Anschluss an diesen fünfjährigen Planungszeitraum erfolgt ein Übergang in die ewige Rente.

Die Fortschreibung der Prognosen - betreffend Marktpotenzial und Kaufverhalten - erfolgt unter Berücksichtigung des vorangegangenen Geschäftsverlaufs und zukünftig erwarteten Entwicklungen.

Unter den momentanen gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten unterliegen diese Schätzungen erhöhten Unsicherheiten. Sollten sich diese Annahmen und Schätzungen nicht bestätigen, könnte dies dazu führen, dass es bei einzelnen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten künftig zu Wertberichtigungen kommen kann.

Für das abgelaufene Geschäftsjahr wurden im Uzin Utz Konzern Werthaltigkeitstests gem. IAS 36 auf Basis des Nutzungswerts von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zum Stichtag 30. September 2025 für die Geschäfts- oder Firmenwerte durchgeführt. Unter Verwendung der Parameter zum Stichtag 30. September 2025 weisen die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten risikoäquivalente Kapitalisierungszinssätze zwischen 8,7 % (9,8 %) und 12,3 % (14,6 %) auf. Im Kapitalisierungszinssatz ist ein konstantes Wachstum von 1,0 % (1,0) unterstellt. Basis für die Berechnung der Kapitalisierungszinssätze ist ein Betafaktor von 1,0 (1,0). Es handelt sich um Vorsteuerzinssätze. Die Berichterstattung der Vorjahreswerte erfolgte ebenfalls auf den Stichtag 30. September 2024, da im Jahr 2024 keine "triggering events" gemäß IAS 36.9 stattgefunden haben. Bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bei denen der Werthaltigkeitstest zu einem Abwertungsbedarf führt erfolgt eine Aktualisierung auf den 31. Dezember 2025. Für das Berichtsjahr 2025 wurden keine Anhaltspunkte für eine Wertminderung bei den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten identifiziert. Darüber hinaus lagen keine "triggering events“ vor, die eine Neubewertung erforderlich gemacht hätten. Entsprechend ergab sich zum 31. Dezember 2025 kein Aktualisierungsbedarf für die Werthaltigkeitstests.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Gemäß IAS 40.5 gelten als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Investment Properties) die Immobilien, die zur Generierung von Erträgen aus Mieteinnahmen und / oder Wertsteigerungen gehalten werden. Diese Immobilien werden beim Zugang zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, inklusive Transaktionskosten, erfasst. Die Folgebewertung erfolgt im Uzin Utz Konzern anhand des Modells des beizulegenden Zeitwerts. Ergeben sich wesentliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, werden die daraus resultierenden Gewinne und Verluste erfolgswirksam erfasst.

Die Ausbuchung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erfolgt bei Abgang. Gewinne und Verluste, die sich aus der Ausbuchung eines Investment Properties ergeben, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ertrag bzw. Aufwand erfasst.

Finanzinstrumente

„IFRS 9 Finanzinstrumente“ erfordert die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Schulden sowie einigen Verträgen zum Kauf oder Verkauf von nicht finanziellen Verträgen.

Finanzinstrumente sind Verträge, die bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und gleichzeitig bei dem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führen. Dazu gehören sowohl originäre Finanzinstrumente (z. B. Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen), derivative Finanzinstrumente (z. B. Termingeschäfte zur Absicherung gegen Wertänderungsrisiken) als auch derivative Finanzinstrumente im Rahmen einer Sicherungsbeziehung (z. B. Devisenterminkauf/-verkauf bei Fremdwährungsverbindlichkeiten).

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten werden grundsätzlich unsaldiert ausgewiesen. Eine Saldierung erfolgt nur dann, wenn ein Rechtsanspruch auf Verrechnung besteht und es beabsichtigt ist, einen Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen.

Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten

Im Uzin Utz Konzern werden im Wesentlichen finanzielle Vermögenswerte in Form von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bilanziert, die mit Erfüllung der Geschäftsmodell- (Halten-) und Zahlungsstrombedingung weiterhin zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Dasselbe gilt für die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten. Falls eine Reklassifizierung stattfindet, müssen alle betroffenen Vermögenswerte am ersten Tag der Berichtsperiode, die auf die Änderung des Geschäftsmodells folgt, angepasst werden.

Erträge werden bei finanziellen Vermögenswerten auf Basis der Effektivverzinsung erfasst. Davon ausgenommen sind solche Instrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert wurden.

Wertminderung

IFRS 9 verlangt ein Wertminderungsmodell, welches auf eine angemessene Risikovorsorge zur Sicherstellung von erwarteten Verlusten abstellt.

Im Uzin Utz Konzern ist die Anwendung eines Wertminderungsmodells nach IFRS 9 nur für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erforderlich. Der Uzin Utz Konzern verfügt über keine Finanzgarantien sowie aktive Vertragsposten (contract assets) gemäß IFRS 15, welche unter die Anwendung des IFRS 9 fallen. In der Regel sind Leasingforderungen im Uzin Utz Konzern kurzfristiger Natur. Diese werden bei Bedarf auf Einzelwertminderung geprüft. Alle anderen finanziellen Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, unterliegen dem allgemeinen Wertminderungsmodell des IFRS 9. In den dargestellten Zeiträumen erwartet der Konzern jedoch keine wesentlichen Ausfallverluste aus diesen finanziellen Vermögenswerten.

Wertminderungen gemäß IFRS 9 werden in der Gesamtergebnisrechnung unter dem Posten „sonstige betriebliche Aufwendungen“ gezeigt.

Da die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Uzin Utz Konzern kurzfristig sind und somit keine wesentliche Zinskomponente enthalten, erfolgt die Bewertung anhand dem vereinfachten Wertminderungsmodell (simplified approach) (IFRS 9.5.5.15f.). Nach diesem vereinfachten Ansatz müssen die Änderungen des Kreditrisikos nicht nachverfolgt werden. Für Kreditrisiken wird – sofern erforderlich – eine Einzelwertminderung vorgenommen. Mögliche Risiken im Zusammenhang mit Kreditzusagen werden unter „Kreditrisiken bzw. Ausfallrisiken“ näher erläutert. Stattdessen wird sowohl beim erstmaligen Ansatz als auch zu jedem nachfolgenden Abschlussstichtag eine Risikovorsorge in Höhe der erwarteten Ausfallrisiken erfasst.

Erläuterungen zur Wertminderungsmatrix und der damit verbundenen Ausfallrisiken gemäß IFRS 9, finden sich ebenfalls unter dem Gliederungspunkt „Kreditrisiken & Ausfallrisiken" wieder.

Das allgemeine Wertminderungsmodell von IFRS 9 findet Anwendung auf alle anderen finanziellen Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Da die Ausfallrisiken der Gegenparteien den ursprünglichen Erwartungen entsprechen und keine der Parteien mit Zahlungen im Rückstand ist, geht der Konzern in den angegebenen Zeiträumen insgesamt von keinen nennenswerten Kreditverlusten aus diesen finanziellen Vermögenswerten aus. Daher wurde aus Wesentlichkeitsgründen auf die separate Erfassung von Wertberichtigungen verzichtet.

Erläuterungen zum Finanzrisikomanagement finden sich sowohl unter dem entsprechenden Punkt im Konzern-Anhang, als auch in der Risikoberichterstattung im zusammengefassten Lagebericht.

IAS 36 dagegen regelt die Bilanzierung von Wertminderungen von Vermögenswerten. Der Konzern beurteilt, ob der Buchwert eines Vermögenswertes seinen Zeitwert übersteigt und ermittelt die Auswirkungen von Zu- oder Abschreibungen von Vermögenswerten auf die Gesamtergebnisrechnung.

Bei einem finanziellen Vermögenswert oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten kann im Rahmen des Impairment Tests (Wertminderungstest) ein Wertminderungsaufwand erforderlich sein. Das Mindestmaß an Faktoren, anhand derer überprüft wird, ob Abwertungspotenzial gegeben ist, finden sich in IAS 36.12 a) – g). Ein Unternehmen hat mindestens an jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung vorliegen könnte.

Liegt ein Hinweis auf die Wertminderung eines Vermögenswertes vor, muss der erzielbare Betrag des Vermögenswertes geschätzt werden (IAS 36.9).

Der erzielbare Betrag gemäß IAS 36.18 ist definiert als der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung und Nutzungswert eines Vermögenswerts. Sollte einer dieser Werte den Buchwert des Vermögenswerts übersteigen, gilt dieser nicht als wertgemindert (IAS 36.19).

Wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nicht ermittelt werden kann, ist der erzielbare Betrag der Nutzungswert des Vermögenswerts (IAS 36.20). Für Vermögenswerte, die zur Veräußerung stehen und die keinen Grund zur Annahme geben, dass der Nutzungswert den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten wesentlich übersteigt, kann der erzielbare Betrag als der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten betrachtet werden (IAS 36.21).

Finanzielle Vermögenswerte werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Rechte auf Zahlungen aus den finanziellen Vermögenswerten auslaufen oder eine Übertragung der finanziellen Vermögenswerte mit allen wesentlichen Chancen oder Risiken erfolgt. Finanzielle Verbindlichkeiten werden ausgebucht, sobald die vertraglichen Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind.

Eine außerplanmäßige Abschreibung eines finanziellen Vermögenswertes erfolgt, wenn der Konzern nach angemessener Einschätzung nicht davon ausgeht, dass der finanzielle Vermögenswert ganz oder teilweise realisierbar ist. Dementsprechend wird über den Zeitpunkt und die Höhe der Abschreibung entschieden.

Indikatoren dafür, dass ausstehende Forderungen teilweise oder vollständig abgeschrieben werden, sind beispielsweise gegeben, wenn ihre Realisierung als unwahrscheinlich gilt. Dies kann der Fall sein, wenn das Insolvenzverfahren des Kunden abgeschlossen ist oder alle Möglichkeiten zur Eintreibung der Forderungen ausgeschöpft wurden.

Allen erkennbaren Ausfallrisiken wird stets in ausreichender Höhe Rechnung getragen.

Die Nettogewinne und -verluste umfassen im Wesentlichen im operativen Ergebnis erfasste Effekte aus Wertminderungen und Fremdwährungsbewertung sowie im Finanzergebnis erfasste Zinsaufwendungen und -erträge.

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Unter sonstige finanzielle Vermögenswerte fallen u. a. die Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen, Beteiligungen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, sonstige Ausleihungen, Wertpapiere des Anlagevermögens und kurzfristige derivative Finanzinstrumente.

Weitere Informationen zur Bewertung können den „Sonstigen Angaben“ des Konzern-Anhangs unter Finanzrisikomanagement und derivative Finanzinstrumente entnommen werden. Die Unternehmen und Beteiligungen werden grundsätzlich zu Anschaffungskosten bzw. niedrigeren beizulegenden Zeitwert bilanziert.

Nach der Equity-Methode bewertete Beteiligungen

Die Bewertung der nach der Equity-Methode bewertete Beteiligungen richtet sich nach IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“.

Vorräte

Vorräte werden mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert bewertet. Die Ermittlung der Anschaffungskosten der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie der Handelswaren wird nach dem FiFo-Verfahren (first-in-first-out-Verfahren) vorgenommen.

Bestandteil der Herstellungskosten der unfertigen und der fertigen Erzeugnisse sind gemäß IAS 2 „Vorräte“ – neben dem Fertigungsmaterial und den Fertigungslöhnen – anteilige Material- und Fertigungsgemeinkosten unter Annahme einer Normalauslastung einschließlich der Abschreibungen auf Fertigungsanlagen sowie fertigungsbezogene Sozialkosten. Fremdkapitalzinsen werden bei den Vorräten nicht aktiviert.

Abwertungen für wesentliche Bestandsrisiken werden in angemessenem und ausreichendem Umfang vorgenommen. Der Grundsatz der verlustfreien Bewertung wird stets beachtet.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden zu ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich direkt zurechenbarer Transaktionskosten bewertet und angesetzt. Die Folgebewertung erfolgt aufgrund der Klassifizierung in die Bewertungskategorie „fortgeführte Anschaffungskosten“ unter Berücksichtigung der Effektivzinsmethode.

Wertminderungen nach IFRS 9 werden berücksichtigt, siehe Kapitel „Wertminderung“

Sonstige nicht finanzielle Vermögenswerte

Die nicht finanziellen Vermögenswerte werden zum Nennbetrag bzw. zu fortgeführten Anschaffungskosten oder niedrigeren Tageswerten bewertet und angesetzt. Hierunter fallen u. a. langfristige und kurzfristige Forderungen gegenüber dem Finanzamt.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Unter dieser Position werden Kassenbestände, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks ausgewiesen. Die Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten werden der Bewertungskategorie „fortgeführte Anschaffungskosten“ nach IFRS 9 zugewiesen und im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung zum beizulegenden Zeitwert unter Einbeziehung von direkt zuordenbaren Transaktionskosten bewertet. Die Folgebewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Effektivzinsmethode. Fremdwährungsbestände werden mit dem Stichtagskurs am Bilanzstichtag bewertet.

Finanzverbindlichkeiten

Die unter dieser Position ausgewiesenen originären Finanzinstrumente umfassen Finanzverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie derivative Finanzinstrumente. Originäre finanzielle Verbindlichkeiten werden nach IFRS 9 bei der erstmaligen Erfassung zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten werden direkt zurechenbare Transaktionskosten berücksichtigt. In den Folgeperioden erfolgt die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Effektivzinsmethode.

Derivative Finanzinstrumente und Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Sicherungsbeziehungen werden gemäß dem Wahlrecht auch nach der Anwendung von IFRS 9 weiterhin nach IAS 39 bewertet. Der Konzern schließt derivative Finanzinstrumente nur als Sicherungsinstrument ab. Diese Sicherungsgeschäfte werden zur Steuerung von Zins- und Währungsschwankungen eingesetzt und dienen der Verminderung von Ergebnisvolatilitäten. Für Handelszwecke werden keine Derivate gehalten. Derivate, die die Voraussetzungen von IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht erfüllen, sind der Kategorie „zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente“ zuzuordnen. Derivative Finanzinstrumente werden als finanzielle Vermögenswerte angesetzt, wenn ihr beizulegender Zeitwert positiv ist und als finanzielle Verbindlichkeit, sofern ihr beizulegender Zeitwert negativ ist. Bei ihrem Abschluss werden derivative Geschäfte mit ihren Anschaffungskosten, die im Allgemeinen ihrem beizulegenden Zeitwert entsprechen, angesetzt. In den Folgejahren werden sie ebenfalls zu ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet. Gewinne und Verluste aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Kategorie „zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente“ werden sofort erfolgswirksam erfasst.

Die Sicherungsbeziehungen, die die Voraussetzungen von IAS 39 für Hedge Accounting erfüllen, werden als Cashflow Hedging klassifiziert, da es sich um die Absicherung des Risikos von Schwankungen der Zahlungsströme aus einer höchstwahrscheinlich eintretenden künftigen Transaktion handelt. Die aus dem wirksamen Cashflow Hedge resultierenden Gewinne und Verluste werden erfolgsneutral unter Berücksichtigung latenter Steuereffekte im sonstigen Ergebnis erfasst. Resultieren Gewinne und Verluste aus ineffektiven Teilen des Sicherungsgeschäfts, so werden diese erfolgswirksam in der Gesamtergebnisrechnung erfasst bzw. „recycelt“.

Das Recycling in die Konzern-Gesamtergebnisrechnung erfolgt in der Periode, in der das abgesicherte Grundgeschäft ergebniswirksam oder der Eintritt des gesicherten Grundgeschäfts nicht mehr erwartet wird.

Leasing

Gemäß IFRS 16 liegt ein Leasingverhältnis vor, wenn dem Leasingnehmer vom Leasinggeber vertraglich das Recht zur Kontrolle der Nutzung eines identifizierten Vermögenwertes für einen festgelegten Zeitraum eingeräumt wird und der Leasinggeber eine Gegenleistung vom Leasingnehmer erhält. Leasingnehmer haben grundsätzlich alle Leasingverhältnisse als Finanzierungsvorgang in Form eines Nutzungsrechts und einer korrespondierenden Leasingverbindlichkeit zu bilanzieren.

Zur Ermittlung der zu passivierenden Verbindlichkeit werden zu Beginn der Laufzeit des Vertrags die über die Vertragslaufzeit zu leistenden Zahlungen diskontiert. Kann auf Grundlage des Vertrags kein Zinssatz ermittelt werden, wird der Grenzfremdkapitalzinssatz zur Diskontierung verwendet. Gleichzeitig mit der Passivierung der Verbindlichkeit erfolgt eine Aktivierung des sogenannten Nutzungsrechts. Die Grundlage für den zu aktivierenden Betrag bildet der Barwert der über die Vertragslaufzeit zu leistenden Zahlungen. Zusätzlich fließen in das Nutzungsrecht Kosten ein, die dem Vertrag direkt zugeordnet werden können. Im Anschluss an die erstmalige Erfassung in der Bilanz wird die passivierte Verbindlichkeit durch die Leasingzahlungen getilgt und das aktivierte Nutzungsrecht linear abgeschrieben. In der Regel wird die Dauer der Abschreibung durch die Vertragslaufzeit bestimmt. Lediglich beim Vorliegen einer Kaufoption, die höchstwahrscheinlich nach Ablauf des Leasingvertrags genutzt wird, ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes anzusetzen. Werden an den bestehenden Leasingverträgen Anpassungen vorgenommen, beispielsweise die Laufzeit verlängert oder die Leasingrate erhöht, erfolgt eine Anpassung der Verbindlichkeit und des Nutzungsrechts. Dazu werden die ab der Veränderung zu leistenden Zahlungen diskontiert und mit der unmittelbar vor der Veränderung vorliegenden Verbindlichkeit verglichen. Je nachdem, ob es durch die Vertragsveränderung zu einer Reduktion oder zu einer Erhöhung der Verbindlichkeit kommt, erfolgt auch eine entsprechende Anpassung des Nutzungsrechts.

Zukünftige Steigerungen der Leasingrate, die sich gemäß des Leasingvertrags aus der Änderung eines Indexes ergeben, werden beim Ansatz der Verbindlichkeit und des Nutzungsrechts nicht berücksichtigt. Erst nachdem sich der ausschlaggebende Index verändert hat, werden das Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit angepasst. Bei der erstmaligen Erfassung des Leasingvertrags ist deshalb die zu diesem Zeitpunkt geltende Leasingrate ausschlaggebend.

Der Uzin Utz Konzern hat sich für die Nutzung des für Leasingverhältnisse von geringfügigem Wert oder kurzfristiger Leasingdauer (bis zu zwölf Monate) bestehenden Wahlrechts entschieden, diese Leasingverträge nicht in der Bilanz zu erfassen. Zahlungen für diese Verträge fließen in voller Höhe in Form von Aufwendungen in die Gesamtergebnisrechnung ein. Weitere Wahlrechte in Zusammenhang mit IFRS 16 werden nicht genutzt.

Der Konzern fungiert auch als Leasinggeber, weitere Informationen hierzu in den „Sonstigen Angaben“ des Konzern-Anhangs unter der Konzern als Leasinggeber.

Rückstellungen

Gemäß IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen“ werden Rückstellungen dann angesetzt, wenn der Konzern eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlicher oder faktischer Natur) aus einem vergangenen Ereignis hat und es wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung mit dem Abfluss von Ressourcen einhergeht und eine verlässliche Schätzung des Betrags der Rückstellung möglich ist. Langfristige Rückstellungen sind abzuzinsen, wenn der aus der Diskontierung resultierende Zinseffekt wesentlich ist.

Bei leistungsorientierten Versorgungsplänen werden die Kosten für die Leistungserbringung mittels des Verfahrens der laufenden Einmalprämien (Projected Unit Credit Method) ermittelt, wobei zu jedem Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Bewertung durchgeführt wird. Die im sonstigen Ergebnis erfassten Neubewertungen sind Teil der Gewinnrücklagen und werden nicht mehr in die Gesamtergebnisrechnung umgegliedert. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird als Aufwand erfasst, wenn die Planänderung eintritt.

Die Nettozinsen ergeben sich aus der Multiplikation des Abzinsungssatzes mit der Nettoschuld (Pensionsverpflichtung abzüglich Planvermögen) oder dem Nettovermögenswert, der sich ergibt, sofern das Planvermögen die Pensionsverpflichtung übersteigt. Die leistungsorientierten Kosten beinhalten die folgenden Bestandteile:

  • Dienstzeitaufwand (einschließlich des laufenden Dienstzeitaufwands, nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands sowie etwaiger Gewinne oder Verluste aus der Planänderung oder -kürzung)
  • Nettozinsaufwand oder -ertrag auf die Nettoschuld oder den Nettovermögenswert
  • Neubewertung der Nettoschuld oder des Nettovermögenswerts

Der Uzin Utz Konzern weist die ersten beiden Bestandteile in der Gesamtergebnisrechnung im Posten „Personalaufwand“ aus. Gewinne oder Verluste aus Plankürzungen werden als nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand erfasst. Die in der Konzern-Bilanz erfasste leistungsorientierte Verpflichtung stellt die aktuelle Unter- oder Überdeckung der leistungsorientierten Versorgungspläne des Uzin Utz Konzerns dar. Jede Überdeckung, die durch diese Berechnung entsteht, ist auf den Barwert künftigen wirtschaftlichen Nutzens begrenzt, der in Form von Rückerstattungen aus den Plänen oder geminderter künftiger Beitragszahlungen an die Pläne zur Verfügung steht.

Zahlungen für beitragsorientierte Versorgungspläne werden dann als Aufwand erfasst, wenn die Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbracht haben, die sie zu den Beiträgen berechtigen.

Pensionsähnliche Verpflichtungen der ausländischen Gesellschaften werden analog bewertet.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden bei ihrem erstmaligen Ansatz zu ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich direkt zurechenbarer Transaktionskosten bewertet. Die Folgebewertung erfolgt aufgrund der Klassifizierung in die Bewertungskategorie „fortgeführte Anschaffungskosten“ unter Berücksichtigung der Effektivzinsmethode.

Fremdkapitalkosten

Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung von qualifizierten Vermögenswerten (Vermögenswerte, für die ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um sie in ihren beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen) zuzurechnen sind, werden gemäß IAS 23 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Vermögenswerte im Wesentlichen für ihre vorgesehene Nutzung bereit sind, zu den Kosten dieser Vermögenswerte hinzugerechnet. Erwirtschaftete Erträge aus der zeitweiligen Anlage speziell aufgenommenen Fremdkapitals bis zu dessen Ausgabe für qualifizierte Vermögenswerte, werden von den aktivierbaren Kosten dieser Vermögenswerte abgezogen.

Alle sonstigen Fremdkapitalkosten werden in der Periode erfolgswirksam erfasst, in der sie anfallen.

Zuwendungen der öffentlichen Hand

Der Uzin Utz Konzern bilanziert Zuwendungen der öffentlichen Hand gemäß IAS 20 „Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand“ nur bei Bestehen einer angemessenen Sicherheit, dass der Konzern die dazugehörigen Bedingungen, die mit den Zuwendungen in Verbindung stehen, erfüllen wird und die Zuwendungen auch gewährt werden. Die Zuwendungen werden erfolgswirksam in den Perioden erfasst, in denen die entsprechenden Aufwendungen anfallen, die die Zuwendungen der öffentlichen Hand kompensieren sollen.

Dem Konzern wurden Zuwendungen der öffentlichen Hand gewährt. Eine der Zuwendungen aus dem Jahr 2015 beläuft sich auf 289 TEUR. Diese Zuwendung ist an die Bedingung geknüpft, dass auf dem Grundstück ein produzierendes Unternehmen für 15 aufeinander folgende Jahre aktiv ist. Die Produktionsstätte wurde Mitte 2015 operativ tätig.

Des Weiteren wurde dem Konzern im Jahr 2021 ein Zuschuss in Höhe von rund 441 TEUR für ein Grundstück, auf dem eine weitere Produktionsstätte gebaut wird, gewährt. Der Zuschuss ist seit der Fertigstellung der Baumaßnahme in der Bilanz unter „Sachanlagen“ erfasst. Die Bedingung für die Gewährung des Zuschusses war der Kauf des entsprechenden Grundstück bis zum 08. Februar 2021. Neben diesem Zuschuss gibt es noch weitere Zuwendungen in Höhe von rund 
1.324 TEUR, die an weitere Bedingungen geknüpft sind. Zu erfüllen sind eine Mindestinvestition von ca. 17.226 TEUR in Immobilien, eine Mindestinvestition von ca. 8.415 TEUR in persönliches Eigentum, die Erlangung eines Belegungszertifikats für eine Anlage mit einer Fläche von mindestens 125.000 m² und die Schaffung von 42 Arbeitsplätzen bis zum 31. Dezember 2024, wobei der Wohnsitz für diese Arbeitsplätze festgelegt werden muss. In 2023 erhielt die amerikanische Gesellschaft das Belegungszertifikat und hat diese Bedingung erfüllt. Da alle Bedingungen kumulativ bis zum 31. Dezember 2024 erfüllt waren, werden die verbleibenden Zuschüsse anteilig als sonstiger betrieblicher Ertrag verbucht. Im Jahr 2025 belief sich der Ertrag auf 220 TEUR. Ferner wurde eine Forderung von 91 TEUR für die Rückerstattung der Grundsteuer bilanziert.

Zudem wurden dem Uzin Utz Konzern Forschungszuschüsse für die Entwicklung von neuen Produkten in Höhe von 309 TEUR gewährt und im sonstigen betrieblichen Ertrag erfasst.

Eventualschulden und -forderungen

Eventualschulden werden in der Bilanz nicht angesetzt. Sie werden im Anhang angegeben, außer wenn die Möglichkeit eines Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Aufwand sehr unwahrscheinlich ist. Eventualforderungen werden in der Bilanz nicht angesetzt. Sie werden im Anhang angegeben, wenn der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist.