EU-Taxonomie
Allgemeiner Teil
Die EU-Taxonomie als Teil des European Green Deal
Das erklärte Ziel der Europäischen Union - unter Einbezug des Pariser Klimaabkommens - ist es, bis 2050 klimaneutral zu werden. Die Weichen hierfür werden durch den European Green Deal gestellt, welcher als wichtiger Treiber die „EU Action Plan Sustainable Finance“-Strategie enthält. Hierbei sollen Kapitalflüsse gezielt in nachhaltige Investitionen umgelenkt, Nachhaltigkeit im Risikomanagement berücksichtigt und Transparenz sowie Langfristigkeit gefördert werden.
Ein wesentliches Instrument zur Umlenkung der Finanzströme in nachhaltige und zukunftsfähige Wirtschaftstätigkeiten ist die EU-Taxonomie-Verordnung (EU-Verordnung (EU) 2020/852; kurz: „EU-Taxonomie"). Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem, welches ein einheitliches Verständnis von nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten in der EU schaffen und die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen besser vergleichbar machen soll.
Die EU-Taxonomie beinhaltet folgende sechs Umweltziele:
Die EU-Taxonomie-Verordnung einschließlich der delegierten Rechtsakte ist seit dem Berichtsjahr 2021 anzuwenden. Die inhaltliche Struktur und regulatorische Ausgestaltung der EU-Taxonomie-Verordnung basieren auf der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 und werden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 vom 9. März 2022, die sechs Anhänge zur Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 ergänzt. Bei der Ausgestaltung der Berichterstattung wurde die bis nach Abschluss des Geschäftsjahres 2025 laufende Einspruchsfrist des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments hinsichtlich der am 4. Juli 2025 verabschiedeten delegierten Verordnung (EU) 2026/73 aus dem Omnibus-I-Paket zur Vereinfachung der Taxonomieberichterstattung berücksichtigt. Der Uzin Utz Konzern wendet die in dem verabschiedeten Rechtsakt vorgesehenen Erleichterungen bereits für das Geschäftsjahr 2025 an. Durch die Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (EU-Richtlinie 2014/95/EU) fällt der Uzin Utz Konzern seit dem Geschäftsjahr 2021 unter die Berichtspflicht zur EU-Taxonomie.
Offenlegung
Der Uzin Utz Konzern berichtet über die Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität der eigenen Wirtschaftstätigkeiten auf Grundlage der im Geschäftsjahr 2025 veröffentlichten EU-Dokumente zur EU-Taxonomie und wendet hierbei die im Rahmen des Omnibus-Verfahrens vorgesehenen Vereinfachungen an. Weiterführend werden Informationen zum Prozess der Bewertung der Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität bereitgestellt.
Berichtet wird über die Kennzahlen Umsatz, Investitionen (CapEx) sowie Betriebskosten (OpEx). Es wird jeweils eine Verhältniszahl berechnet, um die taxonomiefähigen, taxonomiekonformen sowie die nicht taxonomiefähigen Anteile dieser Kennzahlen zu bestimmen. Der Nenner wird dabei durch die gesamten Umsatzerlöse, CapEx sowie OpEx im definierten Rahmen der EU-Taxonomie gebildet. Der Zähler ergibt sich aus den taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Anteilen der entsprechenden Kennzahlen. Dabei sind die Kennzahlen folgendermaßen definiert:
Umsatzerlöse sind gemäß Richtlinie (EU) 2021/2139 Anhang I in Verbindung mit der Richtlinie 2013/34/EU als Nettoumsatzerlöse mit Waren oder Dienstleistungen einschließlich immaterieller Güter gemäß IFRS 15 definiert. Dies entspricht den Angaben über die Nettoumsatzerlöse in der Gesamtergebnisrechnung.
Die Investitionen (CapEx) sind definiert als Zugänge zu Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten im betrachteten Geschäftsjahr vor Abschreibungen. Zugänge aus Neubewertungen und Wertminderungen sowie Änderungen des beizulegenden Zeitwerts werden nicht berücksichtigt. Gemäß EU-Taxonomie-Verordnung umfasst der CapEx Investitionen in Sachanlagen (IAS 16), immaterielle Vermögenswerte (IAS 38), als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (IAS 40) sowie Nutzungsrechte aus Leasingverhältnissen (IFRS 16).
Die Betriebsaufwendungen (OpEx) umfassen gemäß EU-Taxonomie direkte und nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing sowie Wartung und Reparatur beziehen. Darüber hinaus werden alle sonstigen direkten Aufwendungen für die laufende Instandhaltung von Sachanlagen berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese durch das Unternehmen selbst oder durch beauftragte Dritte erbracht werden. Die Definition erfasst ausschließlich die genannten Bestandteile und damit nicht sämtliche Betriebsaufwendungen eines Unternehmens.
Eine Doppel- oder Mehrfachzählung bei der Zuordnung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-Kennzahlen im Rahmen der Wirtschaftstätigkeiten wird durch einheitliche Prozesse und klare Abgrenzungsmechanismen verhindert. Jede Wirtschaftstätigkeiten wird bei der Feststellung ihrer Taxonomiefähigkeit eindeutig identifiziert und einmalig erfasst, unabhängig davon, in welchen der sechs Umweltziele sie berücksichtigt wird. Zur Vermeidung von Doppelzählungen kommen strukturierte Kontrollinstrumente zum Einsatz, darunter präzise Abgrenzungs- und Zuordnungsrichtlinien, umfassende Dokumentationen zur Datenerfassung und KPI-Berechnung sowie mehrstufige Prüfmechanismen. Diese Maßnahmen gewährleisten eine konsistente und regelkonforme Berichterstattung.
Taxonomiefähigkeit (Taxonomy eligibility)
Wenn ein Unternehmen Umsatzerlöse erzielt, Investitionsausgaben (CapEx) oder Betriebsausgaben (OpEx) tätigt, die mit einer im delegierten Rechtsakt beschriebenen Wirtschaftstätigkeit verbunden sind, dann ist eine Tätigkeit taxonomiefähig. Eine Wirtschaftstätigkeit liegt vor, wenn Ressourcen wie Kapital, Waren, Arbeit, Fertigungstechniken oder Zwischenprodukte zum Zweck der Produktion von bestimmten Waren oder Dienstleistungen zusammengefügt werden. Hauptmerkmale sind der Einsatz von Ressourcen, ein Produktionsprozess und die produzierten Erzeugnisse (Waren oder Dienstleistungen). Die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten sind grundsätzlich in der Lage, einen wesentlichen Beitrag zu einem der in der EU-Taxonomie definierten Umweltziele zu leisten. Vor allem große Industrien mit CO2-intensiven Wirtschaftstätigkeiten werden in der EU-Taxonomie-Verordnung berücksichtigt. Nicht jede Wirtschaftstätigkeit ist aktuell Gegenstand des delegierten Rechtsaktes der EU-Taxonomie.
Taxonomiekonformität (Taxonomy alignment)
Gemäß Artikel 3 der EU-Taxonomie und den darin festgelegten Kriterien, gilt eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig, also taxonomiekonform, wenn zusätzlich zur Taxonomiefähigkeit folgende drei Kriterien gleichermaßen erfüllt werden:
- Es wird durch die Erfüllung der technischen Bewertungskriterien (TSC) ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele der EU-Taxonomie geleistet.
- Es wird nicht zu einer Verletzung der anderen Umweltziele beigetragen (Do no significant harm (DNSH)-Prinzip).
- Es werden die festgelegten Kriterien der Mindeststandards für Arbeits- und Menschenrechte (Minimum Safeguards) eingehalten.
Geschäftstätigkeiten des Uzin Utz Konzerns
Im Rahmen der Analyse der Geschäftstätigkeiten des Uzin Utz Konzerns wurden sämtliche Geschäftsbereiche systematisch untersucht. Dabei erfolgte eine detaillierte Prüfung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die anschließend den entsprechenden NACE-Codes (Klassifikation der Wirtschaftszweige der EU) zugeordnet wurden.
Prüfung der Taxonomiefähigkeit
Der Prozess der Prüfung erfolgte in zwei Schritten: Zunächst wurden die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten identifiziert, anschließend wurde ihre Taxonomiekonformität geprüft. Im Rahmen der detaillierten Analyse wurden alle durch die EU-Taxonomie definierten Wirtschaftstätigkeiten systematisch auf ihre Relevanz für die Geschäftstätigkeiten des Konzerns geprüft und zugeordnet. Das Screening erfolgte getrennt für die Kennzahlen Umsatz, CapEx und OpEx, um eine präzise Zuordnung und Bewertung der Tätigkeiten zu gewährleisten. Dieses strukturierte Vorgehen stellt sicher, dass die Berichterstattung sowohl den regulatorischen Anforderungen entspricht als auch eine vollständige Darstellung ermöglicht.
| Geschäftsjahr 2025 | Aufschlüsselung nach Umweltzielen taxonomiekonformer Tätigkeiten | ||||||||||||||||||||||||
| KPI* | Gesamt | Anteil taxonomie- fähiger Tätigkeiten | Taxonomie- konforme Tätigkeiten | Anteil taxonomie- konformer Tätigkeiten | Klimaschutz | Anpassung an den Klimawandel | Wasser-und Meeres ressourcen | Kreislauf- wirtschaft | Umwelt- verschmutzung | Bio- diversität | Anteil ermöglichende Tätigkeiten | Anteil Übergangs- tätigkeiten | Nicht bewertete Tätigkeiten (unwesentlich) | Taxonomie- konforme Tätigkeiten 2024 | Anteil taxonomie- konformer Tätigkeiten 2024 | ||||||||||
| Kennzahl | TEUR | % | TEUR | % | % | % | % | % | % | % | % | % | % | TEUR | % | ||||||||||
| Umsatz | 505.079 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | ||||||||||
| CapEx | 25.633 | 26,4 | 2.230 | 8,7 | 8,7 | - | - | - | - | - | - | - | 7,7 | 1.243 | 5,9 | ||||||||||
| OpEx* | 482.639 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | ||||||||||
*Auf die Berechnung des Zählers im Sinne der EU-Taxonomie wurde verzichtet. Die entsprechende Begründung ist in Abschnitt 3. Betriebsaufwand – OpEx gemäß EU-Taxonomie dargestellt. | |||||||||||||||||||||||||
1. Umsatzerlöse gemäß EU-Taxonomie
In der EU-Taxonomie-Verordnung wird eine Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten festgelegt. Diese Klassifizierung orientiert sich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU (NACE-Codes).
Als weltweit agierender Komplettanbieter mit der Kernkompetenz Boden entwickelt der Konzern umfassende Systemlösungen und bietet ein breites Sortiment, das von bauchemischen Produktsystemen und Oberflächenveredelungen bis hin zu Maschinen für die Bodenbearbeitung reicht. Vor diesem Hintergrund wurden die Wirtschaftstätigkeiten des Konzerns anhand der jeweiligen Produktkategorien bestimmt und in die Systematik der Wirtschaftszweige gemäß EU-Taxonomie (NACE-Codes) eingeordnet. Die Zuordnung der einzelnen Sortimentsbereiche zu den entsprechenden Wirtschaftszweigen ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
| Sortimentsbereich | Beschreibung des Sortimentsbereichs | Sektor gemäß NACE-Codes | Prüfung der Beschreibung der Wirtschaftstätigkeiten in den Delegierten Rechtsverordnungen | |||
| UZIN | Herstellung von Verlegewerkstoffen (Bodenbelags-und Parkettklebstoffe) im Bereich Fußböden (Estrich, Boden, Parkett) | 20.30 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten 20.52 Herstellung von Klebstoffen 23.64 Herstellung von Mörtel und anderem Beton (Trockenbeton) | In den Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie nicht inkludiert. | |||
| Switchtec | Herstellung von doppelseitigen Klebefolien aus Kunststoff mit Klebstoffbeschichtung | 22.21 Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen | In den Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie nicht inkludiert. | |||
| WOLFF | Herstellung von Maschinen und Spezialwerkzeugen zur Untergrundvorbereitung und Verlegung von Bodenbelägen | 28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb 28.49 Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen 33.12 Reparatur von Maschinen 46.62 Großhandel mit Werkzeugmaschinen | In den Wirtschaftstätigkeiten des Umweltziels der Kreislaufwirtschaft inkludiert. | |||
| PALLMANN | Herstellung von Verlegewerkstoffen für die Neuverlegung, Renovierung und Werterhaltung von Parkettfußböden sowie Herstellung von Reinigungs-und Pflegemitteln für Bodenbeläge | 20.30 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten | In den Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie nicht inkludiert. | |||
| RZ | Herstellung von Reinigungs-und Pflegeprodukten für alle Arten von Bodenbelägen | 20.41 Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs-und Poliermitteln | In den Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie nicht inkludiert. | |||
| arturo | Herstellung von Bodenbeschichtungen aus Kunstharz | 22.23 Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen | In den Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie nicht inkludiert. | |||
| codex | Herstellung von Verlegewerkstoffen für Fliesen und Naturstein | 20.52 Herstellung von Klebstoffen 23.64 Herstellung von Mörtel und anderem Beton (Trockenbeton) | In den Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie nicht inkludiert. | |||
| Pajarito | Herstellung von Handwerkzeugen | 25.73.1 Herstellung von Handwerkzeugen | In den Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie nicht inkludiert. |
Die Bezugnahme auf die NACE-Wirtschaftszweige in der EU-Taxonomie-Verordnung ist dabei nur indikativ und nicht als vollständig zu verstehen. Daher kann eine Wirtschaftstätigkeit der Beschreibung einer Tätigkeit und den Technischen Bewertungskriterien des Delegierten Rechtsakts (vgl. sechs Anhänge der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139, (EU) 2023/2485 und (EU) 2023/2486) entsprechen, auch wenn der NACE-Sektor der Wirtschaftstätigkeit nicht explizit in den entsprechenden Anhängen der Delegierten Verordnung aufgeführt ist. Aus diesem Grund wurden zusätzlich potentiell zutreffende Tätigkeiten und deren Beschreibung in den Delegierten Rechtsverordnungen (EU) 2021/2139, (EU) 2022/1214, (EU) 2023/2485 sowie (EU) 2023/2486 ausführlich beleuchtet.
Die Analyse der Geschäftstätigkeiten des Uzin Utz Konzerns im Hinblick auf die EU-Taxonomie hat ergeben, dass einzelne Umsatzerlöse grundsätzlich einen Bezug zu wirtschaftlichen Tätigkeiten aufweisen, die in der EU-Taxonomie-Verordnung für das Umweltziel der Kreislaufwirtschaft beschrieben sind. Hierzu zählen insbesondere Umsatzerlöse im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikgeräten der Marke WOLFF (NACE-Code 28.24) sowie damit verbundene Leistungen entlang des Produktlebenszyklus.
Der überwiegende Teil der Geschäftsfelder des Uzin Utz Konzerns wird derzeit nicht durch die in der EU-Taxonomie-Verordnung definierten wirtschaftlichen Tätigkeiten erfasst. Entsprechend ist nur ein geringer Anteil der Umsatzerlöse als potenziell taxonomiefähig einzustufen. Solange keine Erweiterung der in der Verordnung aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt, kann der Beitrag der nicht taxonomiefähigen Bereiche zu den Umweltzielen der EU nicht bewertet werden.
Die Identifikation potenziell relevanter Tätigkeiten erfolgt dabei auf einer übergeordneten Ebene und ohne Anwendung der technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie. Eine detaillierte Abgrenzung einzelner Produkte oder Umsatzerlöse sowie eine weitergehende Bewertung im Sinne der EU-Taxonomie-Verordnung ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
Vor dem Hintergrund der im Delegierten Rechtsakt zu den Omnibus-Vereinfachungen eingeführten Wesentlichkeitsschwelle wird auf eine quantitative Ausweisung von Umsatzerlösen verzichtet, da der Anteil der potenziell taxonomiefähigen Umsatzerlöse unterhalb der Schwelle von 10 % der Konzernumsatzerlöse liegt. Die Marke WOLFF erzielt einen Umsatzanteil von 7,3 % an den Konzernumsatzerlösen und liegt damit unterhalb des definierten Grenzwertes in Höhe von 10 %. Entsprechend unterschreiten auch die der Produktgruppe Elektro- und Elektronikgeräte der Marke WOLFF zuzurechnenden, gemäß EU-Taxonomie als taxonomiefähig eingestuften Umsatzerlöse diese Wesentlichkeitsschwelle. Vor diesem Hintergrund wurde im Geschäftsjahr 2025 auf eine detaillierte separate Erfassung und Ausweisung dieser Umsatzerlöse verzichtet.
Die im Berichtsjahr herangezogene Bezugsgröße unterscheidet sich methodisch von der im Vorjahr angewendeten Vorgehensweise. Während im Vorjahr Umsatzerlöse auf Produktebene der Elektro- und Elektronikgeräte separat erfasst und ausgewiesen wurden, erfolgt im Geschäftsjahr 2025 eine Betrachtung auf aggregierter Markenebene. Die Veränderung der ausgewiesenen Kennzahl im Vergleich zum Vorjahr ist somit auf die angepasste Bewertungs- und Abgrenzungsmethodik im Zuge der Omnibus-Vereinfachungen zurückzuführen und stellt keine Veränderung der zugrunde liegenden Geschäftstätigkeit oder der Umsatzstruktur dar.
2. Investitionen - CapEx gemäß EU-Taxonomie
Unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Aspekten erfolgte das Screening der Wirtschaftstätigkeiten in Bezug auf Investitionen auf Grundlage der Definition der EU-Taxonomie sowie eines daraus abgeleiteten Katalogs der für den Uzin Utz Konzern relevanten Kategorien. Auf Basis dieses Katalogs analysierten die Konzerngesellschaften die im Betrachtungszeitraum realisierten Investitionen und ordneten diese den entsprechenden Kategorien zu. Anschließend wurden die erfassten Investitionen zentral überprüft, ob darüber hinaus weitere, nicht im Katalog enthaltene, jedoch EU-taxonomierelevante Investitionen getätigt wurden.
Die nachfolgende Auflistung zeigt die Investitionen des Konzerns gemäß der Definition der EU-Taxonomie. Die der jeweiligen Investition zugeordnete Wirtschaftstätigkeit gemäß EU-Taxonomie ist in der ersten Spalte aufgeführt.
Investitionen zum Erwerb von Produkten taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten
Umweltziele: Klimaschutz (CCM) und Anpassung an den Klimawandel (CCA)
| Code(s) | Kategorie der Investition | |
| CCM/CCA 4.1 | Kauf von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung | |
| CCM/CCA 4.10 | Kauf von Batteriespeichern | |
| CCM/CCA 4.16 | Elektrische Wärmepumpen | |
| CCM/CCA 6.4 | Kauf und Leasing von Fahrrädern | |
| CCM/CCA 6.5 | Kauf und Leasing von Personenkraftwagen | |
| CCM/CCA 6.6 | Kauf und Leasing von Lastkraftwägen | |
| CCM/CCA 7.1 | Investitionen in neue Gebäude | |
| CCM/CCA 7.2 | Hoch-und Tiefbauarbeiten | |
| CCM/CCA 7.3 | Energieeffiziente Sanierung von Gebäuden | |
| CCM/CCA 7.4 | Installation von Wallboxen zum Laden von Elektrofahrzeugen | |
| CCM/CCA 7.5 | Investition in die Gebäudeautomatisierung | |
| CCM/CCA 7.6 | Photovoltaik-/Solaranlagen | |
| CCM/CCA 7.7 | Kauf oder Leasing von Gebäuden | |
| CCM/CCA 8.1 | Server und Rechenzentren |
Die taxonomiefähigen Investitionen des Uzin Utz Konzerns wurden gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung jeweils in Relation zu den Gesamtinvestitionen gesetzt. Die Gesamtinvestitionen umfassen dabei die Zugänge zu Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten, Nutzungsrechten sowie die Zugänge von Investment Properties gemäß IAS 40 (ohne Erträge aus Neubewertung).
Die Anwendung der in der delegierten Rechtsverordnung zu den Omnibus-Erleichterungen vorgesehenen Wesentlichkeitsschwelle erfolgt auf Basis des kumulierten Anteils dieser identifizierten wirtschaftlichen Tätigkeiten am jeweiligen KPI-Nenner. Bezogen auf die Investitionen (CapEx) überschreiten im Berichtsjahr 2025 ausschließlich die Wirtschaftstätigkeiten „Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ und „Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten“ einen Anteil von 10 % am gesamten CapEx-Nenner. Die übrigen identifizierten Investitionen liegen sowohl einzeln als auch kumuliert unterhalb dieser Wesentlichkeitsschwelle. Unter Anwendung der vorgesehenen Vereinfachungsregelungen wird daher auf eine separate quantitative Ausweisung weiterer potenziell taxonomiefähiger Investitionen verzichtet.
Die im Berichtsjahr für die Investitionen (CapEx) herangezogene Bezugsgröße unterscheidet sich methodisch von der im Vorjahr angewendeten Vorgehensweise. Während im Vorjahr Investitionen einzelnen, potenziell taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten separat zugeordnet und ausgewiesen wurden, erfolgt im Geschäftsjahr 2025 eine Betrachtung auf aggregierter Ebene unter Anwendung der im Rahmen der Omnibus-Vereinfachungen vorgesehenen Wesentlichkeitsschwelle. Die Abweichung der ausgewiesenen CapEx-Kennzahl ist im Vergleich zum Vorjahr somit auf die angepasste Bewertungs- und Abgrenzungsmethodik zurückzuführen. Sie stellt keine Veränderung des Investitionsverhaltens oder der zugrunde liegenden Geschäftstätigkeit dar.
| Offenlegung CapEx 2025 | Aufschlüsselung nach Umweltzielen taxonomiekonformer Tätigkeiten | ||||||||||||||||||||
| Code | Taxonomie- fähiger CapEx Anteil | Taxonomie- konforme CapEx | Taxonomie- konformer CapEx Anteil | Klimaschutz | Anpassung an den Klimawandel | Wasser-und Meeresressourcen | Kreislauf- wirtschaft | Umwelt- verschmutzung | Biodiversität | Ermöglichende Tätigkeiten | Übergangs- tätigkeiten | Taxonomiekonformer Anteil von Taxonomiefähig | |||||||||
| Wirtschaftstätigkeit | % | TEUR | % | % | % | % | % | % | % | E wo zu- treffend | T wo zu- treffend | % | |||||||||
| Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen | CCM 6.5 CCA 6.5 | 20,5 | 2.230 | 8,7 | 8,7 | 0 | - | - | - | - | - | - | 42,5 | ||||||||
| Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten | CCM 8.1 CCA 8.1 | 5,9 | 0 | 0,0 | - | - | - | - | - | - | - | - | 0,0 | ||||||||
| Summe der Konformität pro Ziel | 8,7 | 0 | - | - | - | - | |||||||||||||||
| Gesamt KPI (CapEx) | 26,4 | 2.230 | 8,7 | 8,7 | 0 | - | - | - | - | - | - | 33,0 | |||||||||
3. Betriebsaufwand - OpEx gemäß EU-Taxonomie
Der in der EU-Taxonomie definierte Begriff der Betriebskosten (OpEx) erfasst lediglich einen Teil der Betriebsaufwendungen des Uzin Utz Konzerns. Hierzu zählen im Wesentlichen Entwicklungs-, Wartungs- und Reparaturaufwendungen sowie kurzfristige Leasingaufwendungen. Die im Sinne der EU-Taxonomie relevanten Betriebsausgaben wurden im Rahmen einer konzernweiten Datenabfrage von den einzelnen Konzerngesellschaften bereitgestellt, analysiert und zentral ausgewertet.
Als produzierender und vertreibender Konzern entfallen die wesentlichen Kostentreiber auf die Materialaufwendungen (44,9 % von den Gesamtbetriebsausgaben) sowie die Personalaufwendungen (30,0 % von den Gesamtbetriebsausgaben), die entlang der gesamten Wertschöpfungskette von der Herstellung bis zum Vertrieb dieser Produkte anfallen. Demgegenüber sind Entwicklungs-, Wartungs- und Reparaturkosten sowie kurzfristige Leasingaufwendungen, die grundsätzlich den Betriebsausgaben im Sinne der EU-Taxonomie zuzuordnen sind. Im Geschäftsmodell des Uzin Utz Konzerns sind die Betriebsaufwendungen im Hinblick auf die EU-Taxonomie nicht wesentlich.
Gemäß den Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung kann auf die Offenlegung der OpEx-Kennzahl verzichtet werden, wenn die entsprechenden Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell des Unternehmens nicht wesentlich sind. Wir machen daher unter Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes von dem Vereinfachungswahlrecht nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, Anhang I, Ziffer 1.1.3.2, Gebrauch und verzichten auf die Ermittlung und Offenlegung der taxonomiefähigen OpEx. Vor diesem Hintergrund erfolgt im Geschäftsjahr 2025 keine quantitative Ausweisung der OpEx-Kennzahl gemäß EU-Taxonomie.
Prüfung der Taxonomiekonformität
1. Umsatzerlöse gemäß EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie-Verordnung sieht für den Ausweis taxonomiekonformer Umsatzerlöse grundsätzlich die Erfüllung der technischen Bewertungskriterien vor. Im Geschäftsjahr 2025 wird jedoch im Einklang mit den im Rahmen der Omnibus-Vereinfachungen vorgesehenen Regelungen auf eine Prüfung der Taxonomiekonformität verzichtet.
Hintergrund hierfür ist, dass die potenziell taxonomiefähigen Umsatzerlöse des Uzin Utz Konzerns unterhalb der im delegierten Rechtsakt definierten Wesentlichkeitsschwelle von 10 % der Konzernumsatzerlöse liegen. Vor diesem Hintergrund erfolgt weder eine Anwendung der technischen Bewertungskriterien noch eine Bewertung des wesentlichen Beitrags zu den Umweltzielen der EU-Taxonomie.
2. Investitionen - CapEx gemäß EU-Taxonomie
Gemäß den Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung haben wir die taxonomiefähigen Investitionen (CapEx) des Berichtszeitraums geprüft, um deren Taxonomiekonformität zu bewerten. Die Investitionen des Uzin Utz Konzerns umfassen Projekte in Bereichen wie z. B. Photovoltaikanlagen und einen elektrifizierten Fuhrpark, die potenziell einen Beitrag zu den Umweltzielen der EU-Taxonomie leisten könnten. Zur Beurteilung der Taxonomiekonformität wurde versucht, entsprechende Zertifikate und Nachweise über die Einhaltung der DNSH-Kriterien und der technischen Bewertungskriterien von unseren Zulieferern einzuholen. Diese sollten belegen, dass die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Tätigkeiten die Anforderungen der Konformitätsprüfung gemäß EU-Taxonomie erfüllen. Trotz intensiver Bemühungen konnten von den Lieferanten nur vereinzelt die betreffenden Bestätigungen über die Einhaltung der Konformitätskriterien eingeholt werden.
3. Betriebsaufwand - OpEx gemäß EU-Taxonomie
Bei den Betriebsausgaben (OpEx) wird im Rahmen der Wesentlichkeit beim Berichten der taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten vom Vereinfachungswahlrecht nach der delegierten Rechtsverordnung (EU) 2021/2178 Anhang I 1.1.3.2 Gebrauch gemacht und auf die Darstellung einer separaten Tabelle für die OpEx verzichtet.